Verband der KIA-Händler und KIA-Servicepartner Deutschland e.V.
 
 
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Unsere Anschrift
Verband der KIA-Händler und KIA-Servicepartner Deutschland e.V.
Franz-Lohe-Str. 21
53129 Bonn

Telefon: 0228-9127248
Telefax: 0228-9127165
info@kia-partnerverband.de


Satzung

 
Auf dieser Seite finden Sie die Satzung des Verbands der KIA-Händler und KIA-Servicepartner Deutschland e.V. und eine Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung können Sie sowohl online ausfüllen als auch herunterladen. Bevor Sie die Beitrittserklärung ausfüllen lesen Sie bitte die untenstehende Satzung. 

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Satzung für den Verband der KIA-Händler und KIA-Servicepartner Deutschland e.V.

   
 
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Verbandes
   
 
1. Der Verband führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht den Namen „Verband der KIA-Händler und KIA-Servicepartner Deutschland e.V.".
   
 
2. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Bonn.
   
 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
   
 
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
   
 
1. Der Verband ist der freiwillige Zusammenschluß von deutschen KIA-Vertragspartnern (Handels-, Service- und Vertriebspartner). Er hat folgende Aufgaben:
   
   
1.1 Unterstützung der Gesamtheit der Mitglieder bei der Sicherung und dem Ausbau ihrer Marktposition
   
   
1.2 Wahrnehmung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der KIA MOTORS Deutschland GmbH (KIA), den Behörden und dem Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) mit dem Ziel einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit
   
   
1.3 Förderung der gewerblichen Interessen der Gesamtheit der Mitglieder und die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
   
   
1.4 Austausch und Sammlung fabrikatsspezifischer, kaufmännischer, wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen
   
   
1.5 Förderung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit
   
   
1.6 Förderung der Einigkeit, des Gedanken- und Erfahrungsaustausches der Mitglieder untereinander
   
   
1.7 Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der KIA Motors Deutschland GmbH im Falle von Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen der KIA Motors Deutschland GmbH, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ertragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragsware und/oder bei der Erbringung von Serviceleistungen zu beeinträchtigen (insbesondere bei Margen- und anderen Leistungskürzungen). Der Verein ist im Falle eines entsprechenden Entscheides der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziff. 5.7.) berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder auch mit den dafür notwendigen rechtlichen Schritten, insbesondere Zivilklage und Beschwerde vor den Kartellbehörden, gegenüber der KIA Motors Deutschland GmbH durchzusetzen.
   
 
2. Der Verband ist Mitglied im Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in Bonn.
   
   
 
§3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
   
 
1. Mitglied kann jeder KIA-Vertragspartner in Deutschland werden.

Die Mitgliedschaftsrechte werden in der Regel bei einer Einzelfirma durch einen Firmeninhaber, bei Handelsgesellschaften durch einen persönlich haftenden Gesellschafter, bei juristischen Personen durch einen Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied ausgeübt. In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, auch weitere dem Mitglied zugehörige Personen mit entsprechender Vollmacht zuzulassen.

Konzerneigene Niederlassungen können die Mitgliedschaft nicht erwerben.
   
 
2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand. Die Annahme gilt mit der Bestätigung des Vorstandes als erfolgt.
   
 
3. Die Mitgliedschaft endet:
   
   
3.1 mit der Beendigung des KIA-Vertrages bzw. im Falle mehrerer Verträge mit der KIA MOTORS Deutschland GmbH bei Beendigung aller Verträge, sofern der Vorstand auf Antrag des Mitglieds nichts anderes beschließt
   
   
3.2 durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist, mit einer Frist von 3 Monaten und die per Einschreiben erfolgen muß
   
   
3.3 durch Ausschlusserklärung des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
   
 
4. 4. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag jeweils bis zum 15. Februar zu entrichten. Bei Neueintritt ist der Beitrag anteilig innerhalb von 6 Wochen seit Eintritt zu zahlen.

Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung eines Beitrages mehr als 3 Monate in Rückstand und wird der Beitrag trotz Aufforderung nicht binnen eines weiteren Monats gezahlt, ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den hierdurch bedingten Ausschluß des Mitgliedes.
   
 
5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages oder eines etwaigen rückständigen Beitrages besteht fort.
   
   
 
§ 4 Organes des Verbandes
   
 
Der Verband hat folgende Organe:
   
 
1. Mitgliederversammlung
   
 
2. Vorstand
   
   
 
§ 5 Mitgliederversammlung
   
 
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung zusammen, die durch den Vorstand einberufen wird.

In der Einladung sind Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung bekanntzugeben. Dabei ist eine Frist von mindestens 4 Wochen seit Absendung an alle Mitglieder zu wahren.

Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einbringen.
   
 
2. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
   
 
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme
   
 
4. Über die durchgeführte Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Dies ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Danach ist es allen Mitgliedern zu übersenden.
   
 
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
   
   
5.1 Wahl der Mitglieder des Vorstandes
   
   
5.2 Bestellung der Kassenprüfer (2 Mitglieder, die nicht im Vorstand sind)
   
   
5.3 Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
   
   
5.4 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventuell erforderlicher Sonderumlagen
   
   
5.5 Satzungsänderungen
   
   
5.6 Auflösung des Verbandes.
   
   
5.7 Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber der KIA Motors Deutschland GmbH gemäß § 2 Ziff. 1.7. der Satzung durch Einleitung aller notwendigen rechtlichen Schritte einschließlich Zivilklage und Beschwerde bei den Kartellbehörden.
   
 
6. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 50 % der anwesenden oder vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der gültigen anwesenden Stimmen erforderlich.

In allen übrigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
   
 
7. Die Vertretung eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ist nur durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein Mitglied möglich.
   
 
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe mit einer Frist von 3 Wochen vom Vorstand einberufen werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung der Einladung. Sie ist vom Vorstand ebenfalls auf Antrag von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes an den Vorstand einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
   
   
 
§ 6 Vorstand
   
 
1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll aus der Gruppe der autorisierten KIA-Servicepartner gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
   
 
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beginnt bzw. endet mit der Wahl auf der Mitgliederversammlung.
   
 
3. Jeweils drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinschaftlich.
   
 
4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Direkte Kosten werden erstattet. Über eine Aufwandsentschädigung für den Vorstand oder einzelner Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
   
 
5. Bei Ausfall oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer entscheidet bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung der Position. Anschließend entscheidet die Mitgliederversammlung durch Wahl über die Neubesetzung der freigewordenen Vorstandsposition. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.
   
 
6. Aufgaben des Vorstandes sind u. a.:
   
   
6.1 Leitung des Verbandes, insbesondere Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
   
   
6.2 Vertretung des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber der KIA MOTORS Deutschland GmbH, dem Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) und der Öffentlichkeit
   
   
6.3 Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers
   
   
 
§ 7 Geschäftsführung
   
 
1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer mit der Durchführung der laufenden Geschäfte beauftragen.

Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
   
 
2. Hilfspersonal wird bei Bedarf vom Vorstand genehmigt.
   
 
3. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen teilzunehmen. Er ist nicht stimmberechtigt.
   
 
4. Der Geschäftsführer führt das Protokoll bei den Sitzungen. Das Protokoll ist von ihm und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
   
   
 
§ 8 Auflösung
   
 
1. Die Auflösung des Verbandes ist durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen zu beschließen.
   
 
2. Mit der Beschlussfassung über die Auflösung ist zugleich über die Verwendung des vorhandenen Verbandsvermögens zu entscheiden.
   
   
 
Beschlossen am 28. Juni 2008
 
geändert am 28. Juni 2008
   

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